Vereinsstatuten
Präambel
Der Europäische Freundeskreis Trumau hat sich die Aufgabe gestellt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern zu fördern, zu vertiefen und den europäischen Gedanken in die Tat umzusetzen.
Dabei sind sich die Vereinsgründer bewußt, dass es unablässiger Anstrengungen bedarf, die Barrieren zwischen den Völkern, die im Laufe einer wechselvollen Geschichte durch die Verschiedenheit der Sprache, Kultur und Tradition, aber auch infolge von Unkenntnissen, Mißverständnissen und Vorurteilen entstanden sind, schrittweise abzubauen und an ihre Stelle Verständnis der gesellschaftlichen, kulturellen und polititischen Zusammenhänge, sowie Hilfsbereitschaft und Freundschaft zu setzen.
1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen "EUROPÄISCHER FREUNDESKREIS TRUMAU" (abgekürzt "EFT")
1.2. Der Sitz des Vereins ist in Trumau
2. Zweck, Ziel und Mittel
2.1. Der EFT sieht seine Aufgabe in der Förderung und Erweiterung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Trumau und seinen europäischen Freunden, insbesondere den Partnergemeinden (Hainburg, Vernouillet, Alberndorf).
2.2. Die Ziele des EFT sind im wesentlichen: a) Organisation von Jugendtreffen und Schüleraustauschen in Familien, Lagern und Drittorten; b) Koordinierung von Vereinsvorhaben; c) Mitwirkung bei Vorhaben kultureller und sozialer Art; d) Ermöglichung von Familien- und Einzelkontakten.
2.3. Der EFT ist politisch und religiös neutral und arbeitet auf demokratischer Grundlage.
2.4. Der Verein ist in keiner Weise auf Gewinn ausgerichtet.
2.5. Die Vereinsmitglieder sind weder am Gewinn noch am Vermögen des Vereins beteiligt.
2.6. Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge ingeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2.6.1. Ideele Mittel: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte - insbesondere mit den Partnergemeinden, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Bibliothek
2.6.2. Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
3. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
3.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3.2. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
3.3. Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglieder können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Erennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die unterzeichneten Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam
3.4. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den freiwilligen Austritt und durch den Ausschluß.
3.4.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß jedoch dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
3.4.2. Der Ausschluß aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlußbescheides die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
3.4.3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Pkt. 3.4.2. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
3.5. Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
4. Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung
2. der Beirat
3. der Vorstand
5. Die Generalversammlung
5.1. Die Generalversammlung findet 1 x jährlich statt, darüberhinaus nach Bedarf.
5.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, auf Verlangen der Kontrolle oder 10 % der Mitglieder stattzufinden.
5.3. Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
5.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind sofort nach Eröffnung der Sitzung dem Vorstand bekanntzugeben und von der Generalversammlung zu bewilligen.
5.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu den Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
5.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmsberechtigt und stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet, soferne dies auf der Einladung bekanntgegeben wurde, die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
5.7. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedcoh einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
5.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
6. Der Beirat
Der Bereit besteht aus dem Vorstand, je einem Vertreter aller Körpferschaften öffentlichen Rechts und aller ortsansässigen Vereine, sowie Personen, die vom Vorstand fallweise zum Beitrat bestellt werden.
6.1. Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin.
6.2. Die Aufgaben des Beiratses bestehen in der Koordinierung zwischen den körperschaften öffentlichen Rechts und den ortsansässigen Vereinen.
7. Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie deren Stellvertreter und 2 Beisitzern, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.
7.1.1. Einer der 2 Beisitzer muß ein amtierendes Gemeinderatsmitglied sein, wenn im Vorstand noch kein Vertreter der Gemeinde ist.
7.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
7.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
7.4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
7.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
7.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 7.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 7.9.) und Rücktritt.
7.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes der Funktion entheben.
7.10. Aufgabenkreis des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie des Beirates,
b) Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
8. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
8.1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
8.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Generalversammlungen, den Vorstandssitzungen und des Beirates. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bie der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Beirates und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zuständig.
d) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
9. Die Kontrolle und Schiedsgericht
9.1. Die beiden Kontrollorgane werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
9.2. Den Kontrollorganen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Kassaberichtes. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
9.3. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
9.4. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
9.5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
10. Auflösung des Vereines
10.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 5.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
10.2. Die letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
10.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abgetretenen Vereinsvorstand der Gemeinde zu treuen Händen im Sinne des Vereinszieles (§2) oder für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.